Buback bloggt – Tag 53

53. Verhandlungstag (12. September 2011)

Einziger Zeuge ist heute Dr. Manfred Murck, der Leiter des Hamburger Landesamtes für Verfassungsschutz. Seine Ladung steht in Zusammenhang mit der Vernehmung des Journalisten Nils von der Heyde. Dieser hatte berichtet, er habe kurz nach dem Karlsruher Anschlag vom leitenden Hamburger Verfassungsschützer Christian Lochte erfahren, dass Verena Becker in Karlsruhe geschossen und sie bereits vor dem Karlsruher Attentat mit dem Verfassungsschutz zusammengearbeitet habe.

Auf die Frage des Vorsitzenden Richters sagt der Zeuge, es gebe im Hamburger Landesamt keine solchen Informationen über den Karlsruher Anschlag, auch keine Erinnerungen hierzu bei früheren und jetzigen Mitarbeitern. Ob dies auch für andere Verfassungsschutzämter gelte, fragt der Vorsitzende. Da wäre er vorsichtig, antwortet der Zeuge, man könne nicht eins zu eins auf eine andere Behörde schließen. Der Vorsitzende fragt nach Hinweisen auf andere Täter beim Karlsruher Anschlag. Es gebe, so der Zeuge, zum Themenbereich noch etwa 300 Aktenordner beim Hamburger Landesamt. Aus Plausibilitätsgründen erwarte er aber nicht, dass darin etwas Bedeutendes lauere.

Christian Lochte, so berichtet der Zeuge, sei 1973 als Abteilungsleiter zum Hamburger Verfassungsschutz gekommen und 1981 Leiter des Amtes geworden. Er habe Lochte nicht aus dienstlicher Zusammenarbeit gekannt, ihn aber zweimal als Referenten an die Polizeischule in Hiltrup eingeladen und beim Besuch betreut.

Gab es eine hochkarätige Quelle?

Der Zeuge erklärt, er halte die von Nils von der Heyde abgegebene Erklärung für wenig glaubhaft. Allerdings fügt er an, er könne nicht ausschließen, dass Lochte so etwas gesagt habe. Wenn es eine hochkarätige Quelle gegeben hätte, wäre das im Informationsaustausch des Verfassungsschutzes bekannt geworden, so der Zeuge. Seine Vermutung, dass brisante Informationen zur Karlsruher Täterschaft innerhalb des Verfassungsschutzes ausgetauscht worden wären, passt allerdings nicht zu dem, was er später auf meine Frage nach der Aussage von Verena Becker beim Bundesamt für Verfassungsschutz antwortet: Davon wisse er nichts. Dabei ist nicht mehr bezweifelbar, dass es diese Aussage beim Verfassungsschutz gab und dass Verena Becker als eine hochkarätige Quelle einzustufen ist. Auch zu dem Lochte zugeschriebenen Kommentar nach dem Singener Urteil gegen Verena Becker: “Jetzt ist sie wohl endgültig aus der Buback-Sache raus!” meint der Zeuge, es sei unwahrscheinlich, dass Lochte dies gesagt habe. Allerdings fügt er wiederum an, es sei  nicht auszuschließen. Er meint, die Darstellung von der Heydes, wonach ihm auch der leitende Verfassungsschützer Hans Josef Horchem die Karlsruher Täterschaft Verena Beckers bestätigt habe, spreche dafür, dass diese Aussage nicht zutreffe, denn dann hätten zwei leitende Verfassungsschützer ihre Informationspflicht nicht erfüllt. Der Hinweis auf die Person, die in Karlsruhe geschossen habe, wäre berichtspflichtig gewesen.

Der Vorsitzende fragt nach der Bedeutung des Wortes “kontrollieren”. Lochte soll erwähnt haben, der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Richard Meier, habe Verena Becker kontrolliert. Ihm sei hierzu keine spezielle Bedeutung bekannt, antwortet der Zeuge. Ob er Kenntnisse habe über die Lochte zugeschriebene Äußerung zum Mord an Alfred Herrhausen: “Es war nicht die RAF”? Der Zeuge antwortet darauf mit “Nein”. Ob ihm der enge Kontakt von Lochte zu Nils von der Heyde bekannt sei? Ihm nicht, so der Zeuge, aber ein Kollege im Servicebereich habe sich an den guten Kontakt erinnert. Ich erwähne, dass Lochte die Information “unter drei” weitergegeben habe, also vertraulich an einen Freund, und frage, was die Folge gewesen wäre, wenn Lochte an die Öffentlichkeit gegangen wäre? Jeder könne sich das ausmalen, antwortet der Zeuge. Über die strafrechtlichen Folgen hinaus hätte es erhebliche Unruhe gegeben. Er meine aber, wenn es um ein Schwerverbrechen gehe, gehöre dies dennoch gesagt und Lochte sowie Horchem hätten das nach seiner Ansicht auch getan.

An dieser Behauptung erscheinen mir Zweifel angebracht, denn die Bereitschaft des Verfassungsschutzes, der Justiz Unterlagen für die Strafverfolgung bei schwersten Verbrechen zur Verfügung zu stellen, scheint nicht besonders stark ausgeprägt. Man konnte dies sehen, als die Bundesanwaltschaft in den vergangenen Jahren versuchte, die in der Behörde nicht mehr auffindbare “Verfassungsschutzakte” vom Bundesamt für Verfassungsschutz erneut zu erhalten. Diesem Begehren hat das Bundesamt nicht entsprochen. Die Auseinandersetzung um den gerichtsverwertbaren Zugang zu dieser Akte führte im Januar 2008 zur Sperrerklärung durch den Bundesminister des Innern, an der trotz der inzwischen dem Ministerium vorgelegten und ausführlich begründeten Gegenvorstellungen des 6. Strafsenats des OLG Stuttgart festgehalten wird.

Ich frage den Zeugen, ob es zutreffe, dass Lochte mehrfach Bundeskanzler Helmut Schmidt vorgetragen habe. Daraufhin habe er die Akten nicht durchsehen lassen, antwortet der Zeuge. Auf meine Frage nach dem Zusammenhang, in dem Verena Becker in den etwa 300 Aktenordnern beim Hamburger Landesamt erwähnt werde, antwortet der Zeuge, es sei nur stichprobenartig nachgesehen worden. Ihr Name tauche in Presseartikeln, BKA-Schreiben oder Informationen anderer Ämter auf. Ich erkundige mich, welche Zeitzeugen nach Lochte und nach den 1977 im Landesamt verfügbaren Kenntnissen befragt worden seien. Es habe sich dabei um eine halbsystematische Suche gehandelt, antwortet der Zeuge, bei der man in ein bis zwei Fällen wegen des Alters von einer Befragung abgesehen habe. Das verstehe ich einerseits, andererseits finde ich es bedauerlich, da ein jetzt 80-Jähriger nur wenige Jahre älter als Lochte war und somit ein sehr geeigneter Zeitzeuge über Christian Lochte sein könnte.

Ob das Landesamt für Verfassungsschutz eine Berichtspflicht gegenüber dem BKA habe, frage ich, da BKA-Präsident Horst Herold am 14. April 1977 vor dem Bundestagsausschuss kein Wissen über eine Täterschaft von Verena Becker offenbarte, während Lochte gemäß Nils von der Heydes Aussage hierzu bereits am 9. April 1977 Kenntnisse gehabt habe. Der Zeuge erklärt, es gebe keine solche Pflicht. Daraufhin frage ich, ob der Verfassungsschutz eigenständige Vertraulichkeitszusagen ohne Rücksprache und Absicherung mit anderen staatlichen Stellen abgeben könne. Der Zeuge antwortet: “Ja, natürlich.” Hierfür gebe es eine gesetzliche Grundlage. “Unterliegt der Verfassungsschutz dabei keinem Strafverfolgungszwang?”, frage ich weiter. “Nein”, antwortet der Zeuge. Ob dies bedeute, möchte ich wissen, dass der Verfassungsschutz nicht die Pflicht hat, schweren Verbrechen seiner Informanten nachzugehen. Der Zeuge bestätigt dies, fügt aber hinzu, man befinde sich hierbei an der “Kante der Jedermannspflicht”. Ich frage weiter, wer im Verfassungsschutz den Informanten Schutzzusagen geben dürfe, ein Sachbearbeiter, ein Abteilungsleiter, der Präsident eines Landesamtes? Würden die Präsidenten anderer Landesämter, der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie eventuell andere Verfassungsschutz-Stellen von einer solchen Vereinbarung erfahren? Der Zeuge antwortet, ein einzelner Mitarbeiter könne das nicht tun. In Hamburg müsse der Amtsleiter zustimmen. Aber es gebe Ausnahmen.

Mir wird nicht recht klar, wie verfahren wird, wenn eine Schutzzusage gegeben wurde. Dieser Umstand müsste eigentlich anderen Stellen beim Verfassungsschutz bekannt gemacht werden, damit von dort keine Maßnahmen ergriffen werden, die den Informantenschutz gefährden. Ich frage den Zeugen, ob er es überhaupt wüsste, wenn einer Person eine Schutzzusage gegeben wurde und wie er sich informieren würde. Meine zentrale Frage an den Zeugen ist: “Wenn Sie vor Gericht zu einer Person befragt werden, der eine Vertraulichkeitszusage gegeben wurde, dürfen und können Sie dann überhaupt Fragen beantworten, die diese Person betreffen?” Der Vorsitzende Richter beanstandet meine Frage. Ich würde theoretisieren. Dieser Meinung bin ich nicht. Wenn es ein Schutzversprechen gibt und der Zeuge davon weiß, kann er doch auf die Frage nach der Verfassungsschutz-Kooperation dieser Person gar nicht wahrheitsgemäß antworten, ohne das Schutzversprechen zu verletzen.

Ich hatte von einem Vortrag erfahren, den der Zeuge am 20. Oktober 2010 auf einer Tagung der Deutschen Gesellschaft für Kriminalistik gehalten hat. Der Zeuge erinnert sich nur schwach daran. Ich halte ihm seine dort gezeigte dritte Folie vor, auf der unter der Überschrift “Spezifische Stärken des Verfassungsschutzes” als erster Punkt steht: “Eigenständige Vertraulichkeitszusagen/kein Strafverfolgungszwang”. Ich frage den Zeugen, ob er sich an das Gespräch mit Professor Hans-Joachim Selenz erinnert, der bei dieser Tagung ebenfalls vorgetragen hat. Der Zeuge erwidert, er wisse nicht mehr, mit wem er dort gesprochen habe. Deshalb frage ich ihn, ob er in diesem Gespräch sinngemäß gesagt habe, der Verfassungsschutz sei eine familiäre Truppe, die so schön dicht halten kann, was man eben im Fall Buback sehr gut sehen könne. Der Zeuge Dr. Murck erklärt, daran habe er keine Erinnerung. Man sollte Professor Selenz laden, der sich gut erinnert.

Kommentieren | 28. September 2011 | 08:56 Uhr | Twittern | Facebook

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